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Klimaschutzprogramm des Bundeskabinetts

"Klimaschutzprogramm der Bundesregierung - was nun?"

Klimaschutzprogramm und Klimaschutzplan 2030 des Bundeskabinetts

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

 

Am 23. Oktober hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Das GEG enthält konkrete Maßnahmen zur CO2-Einsparung im Gebäudesektor und setzt damit Eckpunkte des Klimaschutzplanes 2030 um. Für die Beheizung von Gebäuden gibt es neue Vorgaben: Ölheizkessel sollen ab dem Jahr 2026 nur noch in Ausnahmefällen bzw. unter Aufagen eingebaut werden. Das Schornsteinfegerhandwerk informiert besorgte Kunden über die Zukunft ihrer Ölheizung und sieht großen Bedarf an Energieberatungen. Diese sollen jedoch von allen zugelassenen Energieberatern angeboten werden dürfen.

 

 

Kabinett winkt Gesetzesentwurf für Steuerbonus durch


Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2019 den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen gebilligt. Sie soll die bestehenden, investiven Bundesförderprogramme spiegelbildlich ergänzen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass (nur) folgende energetische Maßnahmen steuerlich gefördert werden:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen (sofern diese älter als zwei Jahre sind)

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Die Kosten solcher Maßnahmen sollen mit bis zu 20 % über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden. Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je begünstigtes Objekt förderungsfähig. Durch die progressionsunabhängige Ausgestaltung profitieren Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen in gleichem Umfang. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei dem geförderten Gebäude um selbstgenutztes Wohneigentum handelt und dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.


Voraussetzung für die Förderung ist außerdem, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde. Die Anforderungen an die ausführenden Fachunternehmen und die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen werden über eine separate Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates geregelt. Ziel der gesonderten Rechtsverordnung ist es laut der Begründung zum Gesetz, „dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen“ soll.


Vorgesehen ist, dass das Gesetz für das Steuerjahr 2020 wirksam wird und die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen erstmalig mit der Steuererklärung im Jahr 2021 geltend gemacht werden können. Anwendbar ist das Gesetz auf Baumaßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Sanierer sollen damit künftig die Wahl haben, Einzelmaßnahmen steuerlich abzuschreiben oder Investitionszuschüsse über das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien und das Heizungsoptimierungsprogramm zu beantragen (für die genannten Programme sieht das Klimaschutzprogramm 2030 vor, dass die Investitions- und Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-Niveau um zehn Prozentpunkte steigen). Künftig sollen die Förderprogramme unter der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zusammengefasst werden.

 


 


Energieausweis (PM 149/08 vom 17.04.08)

"Die Energieausweise für bestehende Gebäude werden zusätzlich ein neues Bewusstsein für den Energieverbrauch schaffen. Für Eigentümer, Käufer, Vermieter und Mieter von Immobilien entsteht eine bisher nicht dagewesene Transparenz. Somit stellen die Energieausweise eine große Chance dar, die Energiesparpotentiale von Gebäuden zu erkennen und zu nutzen", so Innenminister Joachim Herrmann. Ab 1. Juli 2008 wird der Energieausweis für eine Vielzahl von bestehenden Wohngebäuden eingeführt. Ab 1. Januar 2009 muss nahezu für jedes Wohngebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ein Energieausweis erstellt werden. Welche Gebäude dies im Einzelnen betrifft, ist in der neuen Broschüre der Obersten Baubehörde übersichtlich dargestellt. Ebenso werden Inhalt und Nutzen, sowie die wichtigsten Punkte zur Erstellung des Energieausweises erläutert.

Die Einführung von Energieausweisen für den Gebäudestand ist durch die am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) geregelt. "Gerade bestehende Gebäude bieten das größte Einsparpotential. Jeder einzelne kann seinen persönlichen Beitrag dazu leisten", betonte Herrmann. Allein Heizung und Warmwasserbereitung haben einen Anteil von rund 40 Prozent am gesamten Energieverbrauch in Bayern. "In Zukunft wird sich der Wert einer Immobilie immer mehr an ihrer langfristigen Energieeffizienz orientieren. Mit dem Energieausweis wird eine neue Transparenz geschaffen, die sich auch auf die Verkaufs- und Mietpreise auswirken wird. In vielen Fällen wird sich eine bislang aufgeschobene energetische Sanierung durchaus als rentabel erweisen", so Herrmann weiter. Für Neubauten ist ein Energiebedarfsausweis bereits seit 1. Februar 2002 vorgeschrieben.






Bundesland: Bayern
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

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